1. Ausnahmslos verbotene Waffen - · Hieb oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen
(„Degen im Spazierstock“, Dolch als Gürtelschliesse, u.s.w.) - · Messer mit einem bügelförmigen Griff, der als Schlagring ausgeformt ist
- · Wurfsterne
- · Springmesser mit nach vorne öffnender Klinge
- · Fallmesser
- · Faustmesser (eingeschränkt nutzbar durch Jäger / Pelz verarbeitende Berufe)
- · Butterflymesser
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2. reglementierte Messer & Blankwaffen - · Hieb- und Stoßwaffen
z.B. Bajonett, Dolch, Hirschfänger, Degen, Säbel, Schwert - · Springmesser mit seitlich aufspringender Klinge die folgende Eigenschaften aufweisen
- Klingenlänge maximal 8,5 cm
- Klingenbreite in der Mitte der Klinge mindestens 20% der Klingenlänge
- Klinge nicht zweiseitig (dolchförmig) geschliffen
- durchgehender Klingenrücken, der sich zur Schneide hin verjüngt
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Für diese reglementierten Messer und Blankwaffen sind folgende Einschränkungen erlassen: |
2.1 Altersbeschränkung |
Der Umgang / Verkauf ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ( § 2(1) ) |
2.2 Werbung |
Anzeigen oder Werbeschriften mit denen reglementierte Messer & Blankwaffen angeboten werden, sind wie zu kennzeichnen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr (§ 35) |
2.3 Handelsverbot / Vertriebsverbot für Hieb- oder Stoßwaffen ( § 35(3) ) |
2.3.1 Reisegewerbe |
2.3.2 auf Messen, Ausstellungen und Märkten (Bestellungen auf Messen und Ausstellungen sind zulässig) |
2.3.3 auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen(Ausnahmen für 2.3.1 bis 2.3.3 sind durch die zuständige Behörde zulässig)(§ 42(4)4 : reglementierte Springmesser, Hieb- oder Stosswaffen dürfen gewerblich auf Messen und Ausstellungen ausgestellt werden) |
2.4 Aufbewahrung ( § 36 ) |
Wer Waffen besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (Ausführungsbestimmungen sind bis zum 10. April 2003 noch NICHT veröffentlicht worden.) |
2.5 Vorschriften beim Besitz |
§ 38 Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen. |
§ 42 Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Springmesser, Hieb- oder Stoßwaffen führen. (Ausnahmen durch die zuständige Behörde im Einzelfall möglich) |
§ 58 Altbesitz |
(7) Gegenstand ist unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder ein Antrag nach § 40 zu stellen (Ausnahme durch BKA) |
§ 40 Ausnahme zulässig durch BKA allgemein oder für den Einzelfall, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen ... und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. |
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