Unfallverhütungsvorschrift ......... Des weiteren verlangt ebenfalls die Unfallverhütungsvorschrift VBG 109 (neu: BGV A5) „Erste Hilfe“ vom Unternehmer im § 5: § 5 Erste-Hilfe-Material: - (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und
leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt , in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Diese Forderung gilt auch bei Dienstfahrten (§ 1 Abs. 1 der UVV „Erste Hilfe“)! In der Durchführungsanweisung zu dem Paragraphen 5 wird darauf hingewiesen, dass für Tätigkeiten im § 2 Allgemeine Anforderungen verlangt. im Außendienst, insbesondere für das Mitführen von Erste-Hilfe-Material der kleine Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 verwendet werden kann. Die Verpflichtung des Arbeitgeber (Unternehmer) zur Ausstattung und Überprüfung der jeweiligen Forderungen wird in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 (neu: BGV A1) „Allgemeine Vorschriften“ |